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Ermächtigungsgesetz

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Ermächtigungsgesetz Artikel

Mit einem Ermächtigungsgesetz übertrug der Reichstag in der Weimarer Republik die Befugnis zur Gesetzgebung auf die Reichsregierung. Für den Beschluss war eine 2/3 Mehrheit nötig, die ersten drei Ermächtigungsgesetze gab es in den Krisenjahren bis 1924. In der Hälfte der gesamten Amtszeit von Reichspräsident Friedrich Ebert wurde mit Ermächtigungsgesetzen regiert.

Das Ermächtigungsgesetz Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23. März 1933 sollte ein Instrument sein, um die nationalsozialistische Diktatur in Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus zu verfestigen. Mit der juristisch korrekten Einführung dieses Gesetzes, hätte die Regierung unter Reichskanzler Adolf Hitler die Ermächtigung erlangt, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Das Gesetz bzw. dessen Wirksamkeit wäre danach zunächst auf vier Jahre begrenzt gewesen.

Wenn ohne nähere Kennzeichnung vom Ermächtigungsgesetz gesprochen wird, ist normalerweise das Gesetz von 1933 gemeint, nicht die Gesetze aus der Weimarer Krisenzeit.


Ermächtigungsgesetz Beschreibung
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Gesetzestext Teil1
Ermächtigungsgesetz Beschreibung
Ermächtigungsgesetz Beschreibung
Gesetzestext Teil2


Inhaltsverzeichnis
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Abstimmung

Die 647 Sitze des Parlamentes der Weimarer Republik setzten sich nach der Wahl am 5. März 1933 wie folgt zusammen:


Partei Sitze
NSDAP 288
SPD 120
KPD 81
Zentrum 92
DNVP 52
Sonstige 14
gesamt 647


Partei Ja-Stimmen
NSDAP 288
Sonstige 12
Zentrum 92
DNVP 52
gesamt 444

Um das o.a. Ermächtigungsgesetz zu verabschieden, das Teile der Verfassung radikal ändern sollte, mussten zwei Drittel der Abgeordneten zustimmen (431 Stimmen). Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zu dem einen durch Verhandlungen vom 20. März, zu dem anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA in dem Ausweichsquartier des ausgebrannten Reichstagsgebäudes in der (Krolloper) durch ihre Präsenz aufbaute. Die Verhaftung oder Ermordung der KPD-Abgeordneten erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.

Nach der widerrechtlichen Ausschaltung der KPD stimmte allein die SPD (94 Stimmen) in dem Reichstag gegen das Gesetz. Otto Wels hielt dabei die bedeutende letzte freiheitliche Rede in dem Reichstag. 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:

  • 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen
  • 81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder ermordet
  • 2 weitere Abgeordnete fehlten aus unbekannten Gründen

Alle anderen Abgeordneten stimmten für das Gesetz; teils aus Überzeugung, teils aus Sorge für ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit Ihrer Familien, teils weil sie sich dem Fraktionszwang beugten. Prominentestes Beispiel für die letzte Gruppe war der spätere Bundespräsident Theodor Heuss. Einen de jure Status in dem Deutschen Reich der Republik seit 1919 erhielt dieses Gesetz natürlich nicht, da die Reichstagsabgeordneten der KPD verfassungswidrig an der Teilnahme an jener Abstimmung in dem Reichstag gehindert wurden. Auch die auf Betreiben der Nazis zu dieser Abstimmung geänderte Geschäftsordnung des Reichtages, wonach unentschuldigt fehlende Abgeordnete als anwesend geführt wurden sollten, konnte der Abstimmung zu dem o.a. Ermächtigungsgesetz keinen de jure Status bringen, da die Rechte der Reichstagsabgeordneten nicht in der Geschäftsordnung des Reichstags, sondern in der Weimarer Verfassung unter Artikel 20 festgelegt sind.

Buch-Tipp: Das Gesetz der Ehre ein sehr gut geschriebener Roman, der in Italien auf Anhieb zu dem Bestseller wurde . . . und hoffentlich auch bei uns viele Leser finden wird! Carofiglios 3. Roman um den in Bari lebenden Avvocato Guerrieri zog mich schon nach wenigen Seiten in seinen Bann; ich konnte das Buch kaum aus den Händen legen! Der Autor verbindet einen interessanten Kriminalfall,...

Inhalt

Das Ermächtigungsgesetz hatte folgenden Inhalt:

  • Neue Gesetze sollten nicht mehr verfassungskonform sein müssen, insbesondere die Grundrechte nicht wahren müssen.
  • Gesetze sollten neben dem verfassungsmäßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden können (damit bekäme die Exekutive auch legislative Gewalt).
  • die Gültigkeit des Gesetzes sollte 4 Jahre betragen
  • Es wurde am 30.01 1937 in dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat um weitere vier Jahre bis zu dem 1.04 1941 "verlängert".
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Absichte

Die NSDAP wollte mit diesem Gesetzentwurf zwei Absichte erreichen:

Erstens wollte sie den Schein von Legalität wahren. Damit hatte sie in dem Rahmen des damals unter Juristen vorherrschenden Rechtspositivismus, der zwischen Gesetz und Recht keinen Unterschied sah, überwiegend Erfolg. Tatsächlich war das Gesetz angesichts der verfassungswidrig inhaftierten und ermordeten Reichstagsabgeordneten der KPD nicht rechtmäßig zustandegekommen. Auch das Ausland sprach damals anlässlich der Vorgänge zu dem sog. Ermächtigungsgesetz von einem staatsrechtlichen Notstand in dem Deutschen Reich.

Zweitens sollte die Verfassung, bei theoretischem Fortbestehen, in der Praxis außer Kraft gesetzt beziehungsweise umgewandelt werden. Absicht des Nationalsozialismus war die Ausschaltung des Parlaments. Deutschland sollte von dem Führer Hitler regiert werden.

Die Nationalsozialisten maßen dem Schein der Legalität solches Gewicht zu, dass sie das Ermächtigungsgesetz 1937, 1939 und 1943 jeweils "verlängern" ließen.

Buch-Tipp: Das Gesetz des Reichwerdens Ein zeitloser Klassiker der Erfolgswissenschaft Dieses Buch erklärt die spirituellen Voraussetzungen des Reichwerdens, wobei Reichwerden nicht mit Geldbesitz gleichzusetzen ist. Es beschreibt die Wege zu dem Aufbau einer Geisteshaltung, in der Wohlstand und Erfolg bereits mental vorweggenommen werden. Gemäß dem esoterischen Gesetz der Anziehung soll...

Bewertung

Durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 hat sich der Reichstag als das gewählte Parlament selbst Schachmatt gesetzt,indem es geschlossen einem staatsrechtlichen Notstand Vorschub leistete. Denn jeder Parlamentarier konnte damals wissen, daß die Verhaftungen und Ermordungen der KPD-Reichstagsabgeordneten die Abstimmung über das sog. Ermächtigungsgsetz zu einem tragischen Trauerspiel werden ließ, da die Abstimmung nicht nach Recht und Gesetz abgehalten wurde und somit niemals einen de jure Status erreichen konnte.

Das Ermächtigungsgesetz wurde zu dem Schlüsselgesetz für die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Es sind hier vor allem die Gleichschaltung der Presse und des Vereinswesens zu bezeichnen. Dennoch reichten selbst die Vollmachten des Ermächtigungsgesetzes häufig nicht aus. Für die Gleichschaltung der Ländern musste es übertreten werden, ein solches Vorgehen war in dem Gesetz ausdrücklich verboten. Gesetzgebungsverfahren des Reichstagsn gab es danach kaum noch. Die überwiegende Mehrheit der Gesetze wurde durch die Reichsregierung erlassen. Das Ermächtigungsgesetz führte schließlich auch zu dem Verbot aller Parteien außer der NSDAP.

Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes in hielten sich mehr und mehr in Grenzen, je näher das Deutsche Reich dem Krieg kam, da die nationalsozialistischen Machthaber des "Großdeutschen Reiches" stets weniger mit förmlichen Gesetzen und mehr mit Verordnungen und letztlich ca. noch wahnsinnigen "Führerbefehlen" regierten. So geschah z.B. die letzte Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes nicht mehr wie 1937 und 1939 durch den (ohnehin gleichgeschalteten) Reichstag, sondern durch Erlass Hitlers, der gleichzeitig jede Aufhebung des Gesetzes für alle Zeit verbieten sollte. Soweit eine Reichsregierung Gesetze auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erließ, kann es sich ca. um die illegalen Vorgänge in dem Nazi-Staat handeln (Großdeutsches Reich oder "Großdeutschland"). Im Reichsgesetzblatt sind die auf der "Grundlage" des sog. Ermächtigungsgesetzes erlassenen Gesetze an der Eingangformel "Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen" zu erkennen.

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